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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
(Geschäftsbereich
Automatisierung, Industrie- und Allgemeine
Softwarelösungen)
Präambel:
Grundsätzlich
gelten die „Allgemeinen Lieferbedingungen
für Erzeugnisse der Elektroindustrie“. Darüber hinaus
sind in Ergänzung noch die nachfolgend aufgeführten
Bedingungen anzuwenden.
1.
Zahlungsbedingungen
- Zahlungen
sind zu leisten, Bar ohne jeden Abzug.
- Der
Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig sind.
- Die
Zahlungsfrist wird mit 30 Tagen nach Rechnungsstellung festgelegt.
- Der
Lieferer ist berechtigt, vom Besteller vom Fälligkeitstage an,
Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten,
mindestens aber von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen. Die
Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
2.
Bedingungen
für die Entwicklung von Software-Programmen
2.1
Vertragsgegenstand
Der
Auftragnehmer
erbringt nach Maßgabe der jeweiligen Bestellung folgende
Leistungen für den Auftraggeber:
- Änderung
und/oder Erweiterung von vorhandener Software
- Entwicklung
von Individual-Software, gemäß Leistungs- und
Verfahrensbeschreibung.
- Erstellung
von Leistungs- und Verfahrensbeschreibung.
- Beratung,
Ausbildung und Unterstützung beim Software-Einsatz.
2.2
Durchführung
- Der
Auftragnehmer erhält vom Besteller alle für die Erstellung
der Programme benötigten Unterlagen, Informationen und Daten.
Hierzu gehören eine vollständige Leistungs- und
Verfahrensbeschreibung; ferner Testdaten, insbesondere für den
Abnahmetest. Die Leistungs- und Verfahrensbeschreibungen müssen zu
Beginn der Programmierung in endgültiger und verbindlicher Fassung
vorliegen.
- Erhält
der Auftragnehmer auch den Auftrag zur Erstellung der Leistungs- und
Verfahrensbeschreibung, werden diese mit der Abnahme verbindlich.
Derartige Einzelleistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeben
nicht binnen 4 Wochen nach Übergabe ausdrücklich wegen eines
erheblichen Mangels die Abnahme verweigert.
- Jeder
Vertragspartner benennt dem Anderen einen sachkundigen Mitarbeiter, der
die zur Durchführung diese Vertrages erforderlichen Auskünfte
erteilen und Entscheidungen herbeiführen kann.
2.3
Abnahme, Haftung für Mängel
- Der
Besteller nimmt das Programm unverzüglich ab, nachdem der
Auftragnehmer die Fertigstellung erklärt hat. Der Auftragnehmer
hat Mängel, die bei der Abnahme festgestellt werden, innerhalb
angemessener Frist unentgeltlich zu beseitigen. Bei einem erheblichen
Mangel, der die Benutzung des Programms unmöglich macht, wird das
Programm nach der Mängelbeseitigung erneut abgenommen.
Unterläßt der Auftraggeber die Abnahme aus einem anderen
Grund, als dem eines erheblichen Mangels, so gilt das Programm 4 Wochen
nachdem der Auftragnehmer die Fertigstellung erklärt hat, als
abgenommen.
- Für
Mängel, die innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach
Abnahme eines Programmes auftreten und vom Auftraggeber
unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich gerügt
werden, haftet der Auftragnehmer unter Ausschluß weiterer
Ansprüche, in der Weise, daß derartige Mängel innerhalb
angemessener Frist unentgeltlich beseitigt werden. Der Auftragnehmer
leistet keine Gewähr für Programme, die vom Auftraggeber
geändert wurden, auch wenn der Fehler in einem nicht
geänderten Teil auftritt.
2.4
Zusätzliche Leistungen
Entsteht
wegen einer nachträglichen
Änderung der Leistungs- oder
Verfahrensbeschreibung durch den Auftraggeber- oder
Verfahrensbeschreibung durch den
Auftraggeber oder wegen sonstiger vom Auftraggeber zu vertretende
Umstände, für den Auftragnehmer ein zusätzlicher Aufwand
an Arbeitszeit oder Testzeit, so wird dieser Aufwand vom Auftraggeber
zu den bei dem Auftragnehmer üblichen Sätzen
vergütet.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen-Ergänzungen
(Geschäftsbereich
Mediengestaltung
und Vertrieb)
Es
gelten die in der Verkehrsordnung
niedergelegten Handelsbräuche für die Herstellung und den
Vertrieb für Publikationen aller Art.
Mit
vorbehaltloser Annahme unserer
Warensendungen, gelten anderweitig mitgeteilte Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen als anerkannt.
Die
gelieferte Ware steht unter
Eigentumsvorbehalt, bis zur kompletten Zahlung der
Rechnungsbeträge.
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